Stipendien
Wo ist man stipendienberechtigt?
Für die Gewährung von Stipendien und Darlehen ist sowohl für Schweizer Studierende wie für ausländische Studierende grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, in dem die Eltern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
Ausländerinnen und Ausländer müssen entweder über einen C-Ausweis oder B-Ausweis verfügen und seit fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben (zuletzt im Kanton Bern) oder anerkannter Flüchtling bzw. Staatenloser und dem Kanton Bern zugewiesen sein.
Für den Kanton Bern ist die Erziehungsdirektion zuständig:
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Abteilung Ausbildungsbeiträge
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Tel.: 031 / 633 83 40
Mail: aab@erz.be.ch
Website
Informationen über Stipendien, Darlehen und allgemeine Fragen zur Ausbildungsfinanzierung erhält man ohne Voranmeldung in der Sprechstunde (Di-Do 9:30 - 11:30 Uhr). Persönliche Gespräche ausserhalb der Sprechstunden sind telefonisch zu vereinbaren. Telefonische Auskünfte: Di-Do 8.00-11.30 und 13.30-17.00 Uhr.
Wann ist man stipendienberechtigt?
Stipendien werden in der Regel dann gewährt, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, anderer Verpflichteter und des Auszubildenden selbst nicht ausreichen, um die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zu decken.
Wichtige Hinweise:
- Wenn aufgrund der Fehlbetragsrechnung keine Stipendienberechtigung besteht, die Eltern sich aber aus irgendeinem Grund weigern, das Studium finanziell zu unterstützen, so besteht i.d.R. kein Anspruch auf Stipendien.
- Wer Stipendien erhält, muss Änderungen der im Stipendiengesuch genannten Tatsachen der Abteilung für Ausbildungsbeiträge innerhalb zweier Monate melden. Häufig betrifft dies eine Veränderung bei den Einkommensverhältnissen der EmpfängerInnen durch Jobben neben dem Studium. (Bei Missachtung der Meldepflicht können Stipendien verweigert oder gekürzt werden.)
- Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge hält fest, dass bei einem Ausbildungsabbruch ohne wichtigen Grund die Stipendien in der Regel zurückzuzahlen sind. Jedoch kann hierauf verzichtet werden, wenn die Rückzahlung zu einer ausserordentlichen Härte für die Betroffenen führt. Es ist unbedingt nötig, beim Abbruch des Studiums mit der Abteilung für Ausbildungsbeiträge Kontakt aufzunehmen.
- Für ein zweites Hochschulstudium werden keine Stipendien gewährt.
- Nach dem vollendeten 35. Altersjahr besteht nur in Ausnahmefällen Beitragsberechtigung, und zwar wenn
- die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient,
- wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
Wie wird die Höhe der Stipendien berechnet?
Die Höhe der Stipendien wird von der zuständigen Stelle (hier: Erziehungsdirektion des Kantons Bern) anhand von Budgets ermittelt (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben) und richtet sich in erster Linie nach der finanziellen Situation der Eltern.
In der Regel wird ein Budget für die Eltern (bzw. anderer Verpflichteter) und ein persönliches Budget für die gesuchsstellende Person erstellt. Ein Überschuss an Einnahmen im Budget der Eltern wird durch die Zahl der in Ausbildung stehender Kinder geteilt und in dem persönlichen Budget als zumutbare Leistung der Eltern angerechnet. Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten höher ausfallen als die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen.
Auf der Webseite der Erziehungsdirektion des Kantons Bern wird als Dienstleistung ein Prognosenrechner für Stipendien zur Verfügung gestellt um festzustellen, ob eine Gesuchstellung für Ausbildungsbeiträge sinnvoll ist.
Hier können Sie die wichtigsten Angaben, wie z. B. Kosten Ihrer Ausbildung, Einkommen und Mietkosten Ihrer Eltern etc. eingeben. Das Programm errechnet dann, ob und in welcher Höhe Sie Anrecht auf ein Stipendium haben. Im Programm hinterlegt sind die rechtlich verankerten Vorgaben, so dass Sie selbst nicht über alle diesbezüglichen Informationen (wie z.B. Freibeträge, anrechenbare Mietkosten, etc.) verfügen müssen. Prognosenrechner
Es wird auf dieser Website auch eine Tabelle veröffentlicht mit Normwerten für die Lebenshaltungskosten (= anerkannte stipendienberechtigte Höchstwerte). Dies kann ebenfalls als Orientierung dienen beim Erstellen eines eigenen Budgets.
Normwerte Lebenshaltungskosten
Wie lange können Stipendien gewährt werden?
Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht grundsätzlich während 12 Ausbildungsjahren nach der Sekundarstufe I. Dabei ist zu beachten, dass hierbei die tatsächlich absolvierte Ausbildungsdauer ausschlaggebend ist und nicht nur die Zeit, für die man Stipendien bezogen hat.
Im Kanton Bern gilt bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und Masterstudium aufgeteilt sind, das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Dies gilt sowohl für universitäre Hochschulen als auch für Fachhochschulen. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.
In den ersten drei Ausbildungsjahren auf tertiärer Stufe (Hochschulstufe) können Stipendien gewährt werden. Ab dem vierten Ausbildungsjahr auf tertiärer Stufe werden 2/3 des anerkannten Fehlbetrags als Stipendium und 1/3 als Darlehen vergeben.
Wie muss ich vorgehen für ein Stipendiengesuch?
Das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag muss für jedes Ausbildungsjahr, in dem ein Beitrag gewünscht wird, neu einreicht werden. Gesuchsformulare können bei der Erziehungsdirektion bestellt oder auf ihrer Website heruntergeladen werden:
Gesuchsformular
Der Eingabetermin für Gesuche ist
- der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen,
- der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.
Zur Wahrung der Frist muss das Gesuch vor Ablauf des entsprechenden Eingabetermins der Post übergeben worden sein. Verspätet eingereichte Gesuche gelten nur noch für den ab Gesuchseingang verbleibenden Rest des Ausbildungsjahres.
Wichtig: Darauf achten, dass zusammen mit dem Gesuch auch die erforderlichen Unterlagen und Belege eingereicht werden.
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